FAQ

Im Folgenden sind einige Fragen zusammengestellt, die mögliche Unsicherheiten bezüglich der Datenspeicherung, der rechtlichen Sicherung und der Förderung von NWE-Flächen klären sollen.


1. Warum will die NW-FVA meine Daten dauerhaft speichern?

Die NW-FVA ist nach den Leitlinien der guten wissenschaftlichen Praxis dazu angehalten, die Daten, die ihrer Forschung zugrunde liegen, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Außerdem müssen sämtliche Datenlieferungen eingelesen und vereinheitlicht werden, bevor das Bilanzierungsergebnis erstellt werden kann.


2. Wo speichert die NW-FVA meine Daten und wer kann die Daten abrufen?

Die Daten werden in einer NW-FVA-internen Datenbank gespeichert. Zugriff hierauf haben ausschließlich Mitarbeitende der NWE-Projekte.


3. Wie lange darf die NW-FVA meine Daten speichern?

Ziel der NW-FVA ist es, die Daten dauerhaft zu speichern. Sollten Sie der Speicherung zunächst zustimmen und ihre Einwilligung später zurückziehen wollen, ist das kein Problem. Wenden Sie sich einfach an nwe@nw-fva.de.


4. Muss ich der Datenspeicherung zustimmen?

Nein, das müssen Sie nicht. Die Datenspeicherung ist freiwillig. Es kann sowohl von vorneherein nicht zugestimmt als auch nachträglich die Einwilligung zurückgezogen werden.


5. Werden meine Daten öffentlich gezeigt?

Nein, die Rohdaten werden nicht veröffentlicht. Wie auch schon bei den vorherigen Bilanzierungen, werden alle ausgewerteten Daten ausschließlich anonymisiert und aggregiert dargestellt.


6. Welche Möglichkeiten der rechtlichen Sicherung gibt es?

Die dauerhafte rechtliche Sicherung von NWE-Flächen kann über verschiedene Instrumente erfolgen. Mitunter können sich die benannten Kategorien überlagern. Beispielsweise wurden NWE-Gebiete im Staats- und Landeswald zusätzlich zu einem Ministerialerlass auch durch eine Schutzgebietsverordnung abgesichert.

Instrument Erläuterung
hoheitlich-ordnungsrechtliche Sicherung In diese Kategorie fallen Verordnungen, Waldgesetze und Naturschutzgesetze.
Während auf Bundesebene im Bundeswaldgesetz (BWaldG) momentan keine NWE-Kategorie enthalten ist, existieren beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Bayern bereits die Sonderfälle von Naturwäldern (BayWaldG) und Wildnisentwicklungsgebieten (LNatSchG NRW).
dokumentierte Eigenbindung Bei der dokumentierten Eigenbindung verpflichten sich Forstbetriebe zu einem dauerhaften Verzicht auf die forstliche Nutzung in ausgewählten Flächen. Die Verbindlichkeit der Eigenbindung wird durch die Dokumentation des Nutzungsverzichts, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Naturschutzkonzepten oder Eigentümerbeschlüssen, gewährleistet.
öffentlich-rechtlicher Vertrag Öffentlich-rechtliche Verträge nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) können durch Behörden im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten angewandt werden (§1 VwVfG). Bezogen auf NWE finden sie momentan insbesondere im Kontext des Nationalen Naturerbes Anwendung.
Stiftungssatzung Stiftungen legen in ihrer Satzung u.a. den Stiftungszweck fest. In dieser Satzung kann auch die Förderung und Umsetzung von natürlicher Waldentwicklung formuliert werden.
Erlass NWE-Flächen können auch durch Erlasse gesichert werden. Hierbei ordnet eine Behörde die Umsetzung von Maßnahmen durch eine ihr nachgeordnete Behörde an. Dieses Instrument wurde bspw. in Niedersachsen genutzt, wo durch einen gemeinsamen Runderlass des ML und MU vom 1.7.2018 (405-02261/8-86 —VORIS 79100) die Umsetzung des NWE10-Ziels verfügt wurde.
dingliche Sicherung im Grundbuch Ein Sicherungsinstrument von NWE, das häufig im Privatwald genutzt wird, ist eine dingliche Sicherung im Grundbuch. Zur Löschung solcher Grundbucheinträge bedarf es der Zustimmung der Berechtigten, wodurch das NWE-Kriterium der Dauerhaftigkeit der Stilllegung gestärkt wird (Söhnlein 2017).
privatrechtlicher Vertrag Ein privatrechtlicher Vertrag kann bspw. zwischen Privatwaldbesitzenden und einem Naturschutzverband geschlossen werden. Ein Beispiel für vertragliche Lösungen zur Sicherung von NWE stellen Pachtverträge dar. Anzumerken ist, dass Pachtverträge, auch wenn sie auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, dem gesetzlichen Kündigungsrecht unterliegen und eine Vertragskündigung nach 30 Jahren generell möglich ist (Söhnlein 2017). Auch Zertifizierungen, bspw. nach FSC, bieten die Möglichkeit einer rechtlichen Sicherung von NWE-Flächen. Mit Ablauf der Zertifizierung sind Waldbesitzende allerdings nicht mehr an die Richtlinien gebunden.
Kurze Vertragslaufzeiten und die anschließende Möglichkeit der Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung stehen dem Ziel einer langfristigen natürlichen Waldentwicklung entgegen, die es für die signifikante Erhöhung von Dichte und Vielfalt typischer Strukturmerkmale braucht (Larrieu et al. 2012, 2017).
Die Eignung privatrechtlicher Verträge als sicheres Instrument zur dauerhaften Stilllegung von NWE-Flächen bedarf deshalb jeweils einer individuellen Prüfung.
Sonstige Unter Umständen gibt es weitere Instrumente, die zur Sicherung von NWE-Flächen geeignet sind. Diese bedürfen jeweils einer individuellen Beurteilung. Melden Sie also gerne auch diese Flächen, wenn Sie davon ausgehen, dass die Kriterien von NWE erfüllt werden.

Literaturempfehlung

Söhnlein, B. (2017): Möglichkeiten der rechtlichen Sicherung von nutzungsfreien Zonen und Baumveteranen im Wirtschaftswald, in: Natur und Landschaft 2017, S. 20 - 30

7. Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es?

Die Bundesregierung fördert die natürliche Waldentwicklung in Deutschland durch verschiedene Förderrichtlinien. Vor dem Hintergrund der langen Zeit, die es aus waldökologischer Sicht braucht, damit sich natürliche Strukturen ausbilden, sind nicht alle Förderprogramme nach den NWE-Kriterien von Steinacker et al. (2023) geeignet und damit nicht alle geförderten Flächen im Sinne der NWE-Bilanz anerkennungsfähig. Dazu zählen insbesondere zu kurze Bindefristen und fehlende rechtliche Sicherungen.
Benannt und bewertet werden ausschließlich die NWE-bezogenen Kriterien der Förderrichtlinien. Für weitere Fördervoraussetzungen informieren Sie sich gerne unter den anhängenden Verlinkungen. Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Bundesländer u. U. weitere, eigene Förderinstrumente anbieten. Informieren Sie sich hierzu bei den jeweiligen AnsprechpartnerInnen der Länder oder in der Förderdatenbank des Bundes (https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html).

Förderprogramme, die die NWE-Kriterien nach Steinacker et al. (2023) erfüllen und damit für die NWE-Bilanz anerkennungsfähig sind:

Förderinstrument Beschreibung
Wildnisfonds

Förderfokus: Ankauf von Wildnisflächen zur Erreichung des 2 %-Wildnisziels

Förderer: BMUKN mit der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) GmbH als Projektträgerin

Zielgruppe: Stiftungen und Naturschutzorganisationen

Zusammenfassung NWE-Bezug:

  • Kauf von privaten, kommunalen oder in Kirchenverwaltung befindlichen Flächen durch Stiftungen und Naturschutzorganisationen wird gefördert
  • Flächenkäufe, aus denen perspektivisch zusammenhängende Wildnisgebiete auf mindestens 500-1000 ha entstehen können

Förderhöhe: bis zu 100 Prozent

Bewertung: Sowohl der vollständige und dauerhafte Nutzungsverzicht als auch die rechtliche Sicherung als Wildnisgebiet sind in der Richtlinie verankert. Damit werden auch die NWE-Kriterien nach Steinacker et al. 2024 erfüllt.

Weitere Informationen unter:

KlimaWildnis

Förderfokus: Entwicklung und Sicherung kleinerer Wildnisflächen

Förderer: BMUKN

Zielgruppe NWE-Bezug: Stiftungen, Naturschutzorganisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zusammenfassung: Ankauf und Betreuung von mind. 25-50 ha großen Flächen

Förderhöhe: 95 (bis 100) Prozent

Bewertung: Sowohl der vollständige und dauerhafte Nutzungsverzicht als auch die rechtliche Sicherung als Wildnisgebiet sind in der Richtlinie verankert. Damit werden auch die NWE-Kriterien nach Steinacker et al. 2024 erfüllt.

Weitere Informationen unter:

Weitere Förderprogramme zur natürlichen Waldentwicklung, die allerdings nicht den Kriterien nach Steinacker et al. 2023 entsprechen und damit für die NWE-Bilanz nicht anerkennungsfähig sind:

Förderinstrument Beschreibung
Klimaangepasstes Waldmanagement

Förderfokus: Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald als Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK)

Förderer: BMLEH

Zielgruppe: kommunale und private Waldbesitzende

Zusammenfassung NWE-Bezug:

  • Kriterium 12: 5 % NWE obligatorisch ab 100 ha Förderfläche, darunter fakultativ,
  • (Teil-)Flächen mind. 0,3 ha,
  • Naturschutzfachliche Maßnahmen und Verkehrssicherung bei Notwendigkeit weiter zulässig,
  • Bindefrist 20 Jahre

Förderhöhe: bis zu 100 Euro/ha

Bewertung: NWE-Kriterium der Dauerhaftigkeit (hier: Bindefrist 20 Jahre) nicht erfüllt

Weitere Informationen unter:

Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS

Förderfokus: Klimaschutzleistungen mit verstärktem Fokus auf Biodiversität im Wald als Teil des ANK

Förderer: BMUKN

Zielgruppe: Kommunen und private Waldbesitzende

Zusammenfassung NWE-Bezug:

  • Ergänzung des Klimaangepassten Waldmanagements
  • Obligates Kriterium A-9: 5 % NWE ab 20 ha Förderfläche, (Teil-)Flächen mind. 0,3 ha, naturschutzpflegerische Eingriffe weiter zulässig, Bindefrist 20 Jahre
  • Fakultatives Kriterium B-1: NWE in alten Laubwäldern, (Teil-)Flächen mind. 1 ha, min. 70 % heimische und standortangepasste Laubbaumarten, Bindefrist 20 Jahre, keine Holznutzung mehr ab Veröffentlichung der Förderrichtlinie

Förderhöhe: Flächenbezogen für Modul A zwischen 240 Euro/ha (bis zum 500sten ha) und 160 Euro/ha (ab dem 1000sten ha), 100 Euro/ha für NWE-Flächen (A9) in den Bindungsjahren 11-20; individuelle Berechnung für Flächen aus Modul B

Bewertung: NWE-Kriterien der Dauerhaftigkeit (hier: Bindefrist 20 Jahre) und des Unterlassens von naturschutzfachlichen, aber auch kulturbetonten (hier: bspw. Hutenutzung weiter zulässig) Eingriffen nicht erfüllt

Weitere Informationen unter:

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) – Förderbereich 5: Forsten, E: Vertragsnaturschutz im Wald

Förderfokus: Schutz, Erhaltung, und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme

Förderer: Bund (60 %) und Länder (40%); Länder sind für Durchführung verantwortlich

Zielgruppe: Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüsse (ausgenommen Bund und Länder); juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet; Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen

Zusammenfassung NWE-Bezug:

  • Nutzungsverzicht auf genutzten/nutzbaren Flächen forstwirtschaftlichen Flächen
  • Pflege der nicht genutzten Flächen erfolgt nach naturschutzfachlichen Vorgaben
  • Nichtnutzung muss in Fachkonzept festgesetzt werden, das mit Forst- und Naturschutzbehörde abgestimmt ist

Förderhöhe: Berechnet sich nach den zu erwartenden Einkommensverlusten und Zusatzkosten durch Nichtnutzung verglichen mit bisheriger Bewirtschaftung bzw. den Kosten der Beibehaltung der Bewirtschaftung

Bewertung: Die jeweiligen Förderlaufzeiten von Maßnahmen werden länderspezifisch festgelegt. Das Regierungspräsidium Kassel gibt bspw. an, dass die Projektlaufzeit i.d.R. max. 3 Jahre beträgt. Damit ist eine dauerhafte natürliche Waldentwicklung nach den Kriterien von Steinacker et al. (2023) nicht gegeben.

Weitere Informationen unter:

chance.natur

Förderfokus: Umsetzung von Naturschutzgroßprojekten

Förderer: BMUKN

Zielgruppe: natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz in Deutschland (z.B. kommunale Gebietskörperschaften, Naturschutzorganisationen/-einrichtungen, Stiftungen und Zweckverbände)

Zusammenfassung NWE-Bezug:

  • Max. 3 Jahre Planung und 10 Jahre Umsetzung werden gefördert
  • Förderkulisse entlang des Grünen Bands

Förderhöhe: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Bewertung: NWE-Kriterium der Dauerhaftigkeit (hier: 10 Jahre der Umsetzung gefördert) nicht erfüllt

Weitere Informationen unter:


Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne unter nwe@nw-fva.de.